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Schutzstatus S → Aufenthaltsbewilligung B

Was gilt nach fünf Jahren in der Schweiz? Was ändert sich beim Ausweis B? Welche Möglichkeiten gibt es für einen Härtefall? Hier findest du den aktuellen Stand und neue offizielle Meldungen.

19.08.2026 Aktueller Stand
News zuletzt geprüft: 22.09.2026 08:04
Aktueller Stand

Status S nicht vor dem 4. März 2028 aufgehoben

Der Bundesrat hat dies am 19. August 2026 beschlossen. Sollte sich die Lage nachhaltig verändern, kann der Bundesrat neu entscheiden.

Art. 74 Abs. 2 AsylG

Nach 5 Jahren: Anspruch auf B

Wer seit fünf Jahren ununterbrochen mit Schutzstatus S in der Schweiz lebt, hat nach Art. 74 Abs. 2 AsylG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung B. Sie wird vom zuständigen Kanton geprüft und erteilt.

B ≠ B

Wichtig: Dieses B ist an Status S gekoppelt

Der Schutzstatus S bleibt bestehen. Wird der vorübergehende Schutz aufgehoben, erlischt auch diese gekoppelte B-Bewilligung. Sie ist deshalb nicht dasselbe wie eine vom Status S unabhängige B-Bewilligung.

Dein Fahrplan nach fünf Jahren

Fünf Jahre ununterbrochener Aufenthalt

Entscheidend ist der ununterbrochene Aufenthalt seit Gewährung bzw. Gesuch um Schutzstatus S. Die ersten Personen der 2022er-Gruppe erreichen die Frist ab März 2027.

Kanton prüft die gekoppelte B-Bewilligung

Die zuständige kantonale Migrationsbehörde prüft die Voraussetzungen. Die gekoppelte B-Bewilligung wird in kantonaler Kompetenz erteilt.

B-Bewilligung wird jeweils verlängert

Laut SEM wird sie jeweils für ein Jahr erteilt und verlängert, solange der Schutzstatus S besteht und die Voraussetzungen erfüllt sind.

Härtefall separat prüfen

Nach mindestens fünf Jahren kann zusätzlich ein Härtefallgesuch möglich sein. Dieses Verfahren ist individuell und führt – bei Gutheissung – zu einer vom Schutzstatus S unabhängigen Aufenthaltsbewilligung.

Gekoppeltes B und Härtefall-B: der Unterschied

ThemaB nach Art. 74 Abs. 2 AsylGHärtefall-B
Voraussetzung Aufenthalt5 Jahre ununterbrochenmindestens 5 Jahre ununterbrochen
Status S bleibt?JaBewilligung ist vom Status S unabhängig
Wer entscheidet?zuständiger KantonKanton, mit Zustimmung des SEM
Integration/Härtefall nötig?Nein, Anspruch bei erfüllter FünfjahresvoraussetzungJa, fortgeschrittene Integration und schwerwiegender persönlicher Härtefall müssen geprüft werden
Ende bei Aufhebung Status S?JaNein, nicht automatisch wegen Aufhebung von Status S
Art. 14 Abs. 2 AsylG · Art. 31 VZAE · Art. 58a AIG

Härtefall: Voraussetzungen laut SEM

  • mindestens fünf Jahre ununterbrochener Aufenthalt seit dem S-Gesuch
  • Aufenthaltsort war den Behörden immer bekannt
  • fortgeschrittene Integration und schwerwiegender persönlicher Härtefall
  • keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG
  • Identität ist offengelegt
Das Gesuch wird persönlich bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde eingereicht. Es besteht nicht allein wegen fünf Jahren Aufenthalt automatisch Anspruch auf eine Härtefallbewilligung.

Was gilt mit dem an S gekoppelten B?

ArbeitFür die Erwerbstätigkeit gelten laut SEM die gleichen Rechte wie bisher beim Schutzstatus S.
SozialhilfeBei Bedarf besteht weiterhin Anspruch. Höhe und Ausgestaltung richten sich nach kantonalem Recht.
KantonswechselEs gelten die Regeln für ordentliche B-Bewilligungen: Wechsel ist möglich, wenn die Person nicht arbeitslos ist und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.
Reisen in die UkraineMit der an Status S gekoppelten B-Bewilligung nennt das SEM höchstens 15 Tage Aufenthalt im Herkunftsland pro Halbjahr. Sonderregeln und individuelle Folgen müssen im Einzelfall geprüft werden.

Neue Regel seit 20. August 2026

Bei neuen S-Gesuchen wird geprüft, ob allfällige militärische Pflichten in der Ukraine eingehalten werden. Betroffen sind insbesondere Personen im wehrpflichtigen Alter, Reservistinnen und Reservisten sowie Freiwillige. Bestehende S-Bewilligungen sind von dieser neuen Regel nicht betroffen.

Aktuelle offizielle News

Die Seite prüft automatisch mehrmals täglich den offiziellen News Service Bund. Angezeigt werden nur Meldungen mit Bezug zu Schutzstatus S, Ukraine, Migration, Aufenthalt oder Härtefall.

Offizieller Feed erreichbar News zuletzt geprüft: 22.09.2026 08:04
20.08.2026

Neue Regel für militärische Pflichten bei neuen S-Gesuchen ab 20. August 2026

Die neue Regel betrifft neue Anträge ab 20. August 2026. Bestehender Schutzstatus S bleibt davon unberührt. Die Prüfung erfolgt im Einzelfall.

19.08.2026

Schutzstatus S wird bis mindestens 4. März 2028 weitergeführt

Der Bundesrat führt den Schutzstatus S weiter. Ab März 2027 erreichen die ersten Schutzsuchenden fünf Jahre Aufenthalt und erhalten bei erfüllten Voraussetzungen eine an Status S gekoppelte B-Bewilligung.

19.06.2026

Bundesrat startete Konsultation zur Zukunft des Schutzstatus S

Die Fünfjahresgrenze ab 2027 und die zukünftige Ausgestaltung des Schutzstatus S wurden als zentrale Fragen behandelt.

Bundesrat / EJPDOriginalquelle öffnen
27.05.2026

Personen mit Schutzstatus S und Drittstaatsangehörige mit Schweizer Ausbildung sollen leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten

Der Bundesrat will die Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S weiter fördern und die Arbeitsmarktzulassung von in der Schweiz ausgebildeten Drittstaatsangehörigen erleichtern. Nach einem Vernehmlassungsverfahren hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 27. Mai 2026 die Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes verabschiedet.

Bund / News Service BundOriginalquelle öffnen

Offizielle Quellen

Diese Seite fasst offizielle Informationen zusammen. Bei einem konkreten Fall entscheidet die zuständige Behörde. Rechtslage und Praxis können sich ändern.