Status S nicht vor dem 4. März 2028 aufgehoben
Der Bundesrat hat dies am 19. August 2026 beschlossen. Sollte sich die Lage nachhaltig verändern, kann der Bundesrat neu entscheiden.
Was gilt nach fünf Jahren in der Schweiz? Was ändert sich beim Ausweis B? Welche Möglichkeiten gibt es für einen Härtefall? Hier findest du den aktuellen Stand und neue offizielle Meldungen.
Der Bundesrat hat dies am 19. August 2026 beschlossen. Sollte sich die Lage nachhaltig verändern, kann der Bundesrat neu entscheiden.
Wer seit fünf Jahren ununterbrochen mit Schutzstatus S in der Schweiz lebt, hat nach Art. 74 Abs. 2 AsylG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung B. Sie wird vom zuständigen Kanton geprüft und erteilt.
Der Schutzstatus S bleibt bestehen. Wird der vorübergehende Schutz aufgehoben, erlischt auch diese gekoppelte B-Bewilligung. Sie ist deshalb nicht dasselbe wie eine vom Status S unabhängige B-Bewilligung.
Entscheidend ist der ununterbrochene Aufenthalt seit Gewährung bzw. Gesuch um Schutzstatus S. Die ersten Personen der 2022er-Gruppe erreichen die Frist ab März 2027.
Die zuständige kantonale Migrationsbehörde prüft die Voraussetzungen. Die gekoppelte B-Bewilligung wird in kantonaler Kompetenz erteilt.
Laut SEM wird sie jeweils für ein Jahr erteilt und verlängert, solange der Schutzstatus S besteht und die Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach mindestens fünf Jahren kann zusätzlich ein Härtefallgesuch möglich sein. Dieses Verfahren ist individuell und führt – bei Gutheissung – zu einer vom Schutzstatus S unabhängigen Aufenthaltsbewilligung.
| Thema | B nach Art. 74 Abs. 2 AsylG | Härtefall-B |
|---|---|---|
| Voraussetzung Aufenthalt | 5 Jahre ununterbrochen | mindestens 5 Jahre ununterbrochen |
| Status S bleibt? | Ja | Bewilligung ist vom Status S unabhängig |
| Wer entscheidet? | zuständiger Kanton | Kanton, mit Zustimmung des SEM |
| Integration/Härtefall nötig? | Nein, Anspruch bei erfüllter Fünfjahresvoraussetzung | Ja, fortgeschrittene Integration und schwerwiegender persönlicher Härtefall müssen geprüft werden |
| Ende bei Aufhebung Status S? | Ja | Nein, nicht automatisch wegen Aufhebung von Status S |
Bei neuen S-Gesuchen wird geprüft, ob allfällige militärische Pflichten in der Ukraine eingehalten werden. Betroffen sind insbesondere Personen im wehrpflichtigen Alter, Reservistinnen und Reservisten sowie Freiwillige. Bestehende S-Bewilligungen sind von dieser neuen Regel nicht betroffen.
Die Seite prüft automatisch mehrmals täglich den offiziellen News Service Bund. Angezeigt werden nur Meldungen mit Bezug zu Schutzstatus S, Ukraine, Migration, Aufenthalt oder Härtefall.
Die neue Regel betrifft neue Anträge ab 20. August 2026. Bestehender Schutzstatus S bleibt davon unberührt. Die Prüfung erfolgt im Einzelfall.
Der Bundesrat führt den Schutzstatus S weiter. Ab März 2027 erreichen die ersten Schutzsuchenden fünf Jahre Aufenthalt und erhalten bei erfüllten Voraussetzungen eine an Status S gekoppelte B-Bewilligung.
Die Fünfjahresgrenze ab 2027 und die zukünftige Ausgestaltung des Schutzstatus S wurden als zentrale Fragen behandelt.
Der Bundesrat will die Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S weiter fördern und die Arbeitsmarktzulassung von in der Schweiz ausgebildeten Drittstaatsangehörigen erleichtern. Nach einem Vernehmlassungsverfahren hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 27. Mai 2026 die Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes verabschiedet.
Diese Seite fasst offizielle Informationen zusammen. Bei einem konkreten Fall entscheidet die zuständige Behörde. Rechtslage und Praxis können sich ändern.