CHF 150 pro Person und Tag
Waren für den privaten Gebrauch oder als Geschenk sind bis zu einem Gesamtwert von CHF 150 mehrwertsteuerfrei. Wird die Grenze überschritten, fällt die MWST auf dem gesamten Warenwert an.
Was du bei der Einreise aus der Ukraine wissen musst – Waren, Lebensmittel, Fahrzeuge, Bargeld, Medikamente, Pflanzen und mehr.
Waren für den privaten Gebrauch oder als Geschenk sind bis zu einem Gesamtwert von CHF 150 mehrwertsteuerfrei. Wird die Grenze überschritten, fällt die MWST auf dem gesamten Warenwert an.
Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch und Milchprodukte aus der Ukraine dürfen im privaten Reiseverkehr grundsätzlich nicht in die Schweiz eingeführt werden.
Seit 1. Juli 2024 gelten Personen mit Status S zollrechtlich als in der Schweiz wohnhaft. Ein unverzolltes ukrainisches Fahrzeug darf deshalb nicht einfach dauerhaft weiterbenutzt werden.
Ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Reisepass können für Kurzaufenthalte grundsätzlich visumfrei in den Schengen-Raum reisen. Für Personen, die in der Schweiz vorübergehend Schutz suchen, erlaubt die Schweiz die Einreise auch ohne biometrisches Reisedokument und ohne Visum, sofern im Einzelfall keine zwingenden Gründe dagegen sprechen.
Für Tourismus, Besuch, Arbeit oder Studium gelten die ordentlichen Einreisebestimmungen. Zollregeln gelten zusätzlich zu den ausländerrechtlichen Einreisebestimmungen.
Seit 1. Januar 2025 beträgt die Wertfreigrenze für mitgeführte Privatwaren CHF 150 pro Person und Tag – auch für Kinder.
MWST-Sätze: 8,1 % normal; 2,6 % unter anderem für Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Bücher und Medikamente.
| Ware | Freimenge pro Person/Tag | Abgabe auf Mehrmenge |
|---|---|---|
| Fleisch und Fleischzubereitungen, ausser Wild | 1 kg | bis 10 kg: CHF 17/kg; über 10 kg: CHF 23/kg |
| Butter und Rahm | 1 kg/Liter | CHF 16/kg bzw. Liter |
| Öle, Fette und Margarine zu Speisezwecken | 5 kg/Liter | CHF 2/kg bzw. Liter |
| Alkoholische Getränke bis 18 % Vol. | 5 Liter | CHF 2/Liter |
| Alkoholische Getränke über 18 % Vol. | 1 Liter | CHF 15/Liter |
| Tabak / Nikotinprodukte | z.B. 250 Zigaretten oder 250 g andere Tabakwaren | je nach Produkt; Mindestalter 17 Jahre |
Für frisches pflanzliches Material aus Nicht-EU-Ländern ist grundsätzlich ein Pflanzengesundheitszeugnis nötig. Das betrifft unter anderem viele Früchte, Gemüse, Pflanzen, Schnittblumen und Samen. Ohne Zeugnis erlaubt sind insbesondere Ananas, Kokosnüsse, Durian, Bananen und Datteln. Verarbeitete pflanzliche Produkte wie getrocknete, pulverisierte, gefrorene oder eingelegte Waren brauchen in der Regel kein Pflanzengesundheitszeugnis.
Das ist möglich, wenn du das Fahrzeug vor der ersten Einreise in die Schweiz mindestens 6 Monate persönlich im Ausland verwendet hast und es nach der Einfuhr weiter verwenden willst.
Benötigte Unterlagen laut BAZG:
Bei der normalen definitiven Einfuhr fallen grundsätzlich 4 % Automobilsteuer sowie 8,1 % Einfuhr-MWST an. Die MWST-Basis umfasst neben dem Fahrzeugwert auch bestimmte Kosten und Einfuhrabgaben. Je nach Fahrzeug können zusätzlich CO₂-Vorschriften oder weitere Zulassungskosten relevant sein.
Das Fahrzeug muss in der Schweiz mit Schweizer Kontrollschildern versehen werden. Zuständig ist das Strassenverkehrsamt deines Wohnkantons. Bei einer Normalverzollung kann für die Zulassung der Nachweis europäischer Normen, z.B. ein Certificate of Conformity (CoC), erforderlich sein.
Solange noch ukrainische Kontrollschilder verwendet werden, brauchst du eine in der Schweiz gültige Internationale Versicherungskarte («Grüne Karte») oder eine gültige Grenzversicherung.
Bei einer Wohnsitzverlegung in die Schweiz können Hausrat, persönliche Gegenstände und auch ein Fahrzeug abgabenfrei als Übersiedlungsgut eingeführt werden, wenn die Gegenstände grundsätzlich mindestens 6 Monate persönlich gebraucht wurden und nach der Einfuhr weiter benutzt werden. Für die Anmeldung wird das Formular 18.44 verwendet.
BAZG: Umzugsgut im Original ↗Für die eigene Behandlung darf grundsätzlich ein Monatsbedarf eingeführt werden. Die Einfuhr für Drittpersonen ist nicht erlaubt. Bei der Wertfreigrenze gelten die normalen Reiseverkehrsregeln.
Bargeld, Fremdwährungen und Wertpapiere dürfen in unbeschränkter Höhe mitgeführt werden. Es besteht keine generelle Anmeldepflicht. Bei Kontrollen sind ab CHF 10’000 genaue und wahrheitsgemässe Angaben zu Person, Herkunft und Verwendungszweck erforderlich.
Der Treibstoff im Fahrzeugtank ist abgabenfrei. Zusätzlich sind bis zu 25 Liter Treibstoff im Reservekanister abgabenfrei. Mehrmengen sind anzumelden und zu versteuern.
Für Heimtiere gelten veterinärrechtliche Regeln. Aus Drittstaaten können unter anderem Mikrochip, gültige Tollwutimpfung und Veterinärbescheinigungen erforderlich sein. Die genauen Anforderungen hängen vom Herkunfts- und Reiseroute ab. Nutze vor der Abfahrt den offiziellen Reise-Check des BLV.
Für Waffen, gewisse Messer, Feuerwerk, artengeschützte Tiere/Pflanzen, Kulturgüter, Fälschungen und weitere sensible Waren gelten Verbote oder Bewilligungspflichten. Diese Waren nicht ohne vorgängige Prüfung mitführen.
Abgabenpflichtige, bewilligungspflichtige oder beschränkte Waren müssen bei der Einreise unaufgefordert angemeldet werden. Wer nur abgabenfreie Waren mitführt oder zulässige Waren bereits korrekt mit QuickZoll verzollt hat, kann die Grenze in der Regel ohne weitere formelle Anmeldung passieren.
Vereinfachte Berechnung für Privatwaren im Reiseverkehr. Keine Berechnung von Zollabgaben auf Freimengen oder Sonderwaren.
Zeigt nur eine grobe Rechnung aus 4 % Automobilsteuer und 8,1 % MWST auf Fahrzeugwert + Automobilsteuer. Transport, Gebühren, zusätzliche Bemessungsbestandteile, CO₂-Sanktionen und Zulassungskosten sind nicht enthalten.
Die Seite basiert auf offiziellen Informationen des Bundes. Regeln können sich ändern. Prüfe bei Unsicherheit vor der Einreise die verlinkte Originalquelle.