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Zollvorschriften in der Schweiz

Was du bei der Einreise aus der Ukraine wissen musst – Waren, Lebensmittel, Fahrzeuge, Bargeld, Medikamente, Pflanzen und mehr.

✓ Inhalt geprüft: 30.08.2026✓ Quellen: Schweizer Bundesbehörden◉ Seitenaufrufe: 260

Das Wichtigste zuerst

150

CHF 150 pro Person und Tag

Waren für den privaten Gebrauch oder als Geschenk sind bis zu einem Gesamtwert von CHF 150 mehrwertsteuerfrei. Wird die Grenze überschritten, fällt die MWST auf dem gesamten Warenwert an.

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Ukraine = Drittstaat

Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch und Milchprodukte aus der Ukraine dürfen im privaten Reiseverkehr grundsätzlich nicht in die Schweiz eingeführt werden.

S

Status S + ukrainisches Auto

Seit 1. Juli 2024 gelten Personen mit Status S zollrechtlich als in der Schweiz wohnhaft. Ein unverzolltes ukrainisches Fahrzeug darf deshalb nicht einfach dauerhaft weiterbenutzt werden.

1. Einreise in die Schweiz

Ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Reisepass können für Kurzaufenthalte grundsätzlich visumfrei in den Schengen-Raum reisen. Für Personen, die in der Schweiz vorübergehend Schutz suchen, erlaubt die Schweiz die Einreise auch ohne biometrisches Reisedokument und ohne Visum, sofern im Einzelfall keine zwingenden Gründe dagegen sprechen.

Für Tourismus, Besuch, Arbeit oder Studium gelten die ordentlichen Einreisebestimmungen. Zollregeln gelten zusätzlich zu den ausländerrechtlichen Einreisebestimmungen.

PraktischTipp: Reisedokumente, Kaufbelege und Fahrzeugpapiere griffbereit halten. Abgabenpflichtige oder beschränkte Waren unaufgefordert anmelden.

2. Wertfreigrenze: CHF 150

Seit 1. Januar 2025 beträgt die Wertfreigrenze für mitgeführte Privatwaren CHF 150 pro Person und Tag – auch für Kinder.

CHF 150pro Person / Tag
8,1 %Normalsatz MWST
2,6 %reduzierter Satz
100 %des Werts steuerbar, wenn Grenze überschritten
  • Bis CHF 150 Gesamtwert: grundsätzlich keine Einfuhr-MWST.
  • Über CHF 150 Gesamtwert: MWST auf dem gesamten Warenwert, nicht nur auf dem Betrag über CHF 150.
  • Ein einzelner Gegenstand über CHF 150 kann nicht auf mehrere mitreisende Personen aufgeteilt werden.
  • Persönliche Gebrauchsgegenstände, Reiseproviant für den Reisetag und Treibstoff im Fahrzeugtank werden nicht zur Wertfreigrenze gerechnet.

MWST-Sätze: 8,1 % normal; 2,6 % unter anderem für Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Bücher und Medikamente.

3. Lebensmittel: Freimengen und Verbote

Für Lebensmittel aus der Ukraine besonders wichtigDie Ukraine ist ein Drittstaat. Fleisch, Fleischprodukte, Milch und Milchprodukte aus der Ukraine sind im privaten Reiseverkehr grundsätzlich verboten. Die untenstehenden Schweizer Freimengen gelten nur, wenn die Einfuhr der Ware überhaupt zulässig ist.
WareFreimenge pro Person/TagAbgabe auf Mehrmenge
Fleisch und Fleischzubereitungen, ausser Wild1 kgbis 10 kg: CHF 17/kg; über 10 kg: CHF 23/kg
Butter und Rahm1 kg/LiterCHF 16/kg bzw. Liter
Öle, Fette und Margarine zu Speisezwecken5 kg/LiterCHF 2/kg bzw. Liter
Alkoholische Getränke bis 18 % Vol.5 LiterCHF 2/Liter
Alkoholische Getränke über 18 % Vol.1 LiterCHF 15/Liter
Tabak / Nikotinproduktez.B. 250 Zigaretten oder 250 g andere Tabakwarenje nach Produkt; Mindestalter 17 Jahre

Was aus der Ukraine bei Lebensmitteln erlaubt sein kann

  • Fischereierzeugnisse: bis 20 kg oder ein ganzer Fisch ohne Gewichtslimit.
  • Honig, Eier, nicht lebende Landschnecken, Froschschenkel, Gelatine, Kollagen und nicht lebende Insekten: bis 2 kg.
  • Bestimmte verarbeitete Produkte wie Brot, Biscuits, Schokolade oder Teigwaren können erlaubt sein, sofern sie keine verbotenen tierischen Bestandteile enthalten.
  • Bei Seuchenlagen oder Spezialprodukten können zusätzliche Einschränkungen gelten. Vor Reiseantritt beim BLV prüfen.

4. Pflanzen, Früchte und Gemüse aus der Ukraine

Für frisches pflanzliches Material aus Nicht-EU-Ländern ist grundsätzlich ein Pflanzengesundheitszeugnis nötig. Das betrifft unter anderem viele Früchte, Gemüse, Pflanzen, Schnittblumen und Samen. Ohne Zeugnis erlaubt sind insbesondere Ananas, Kokosnüsse, Durian, Bananen und Datteln. Verarbeitete pflanzliche Produkte wie getrocknete, pulverisierte, gefrorene oder eingelegte Waren brauchen in der Regel kein Pflanzengesundheitszeugnis.

5. Fahrzeug aus der Ukraine – besonders wichtig bei Status S

Seit 1. Juli 2024Personen mit Schutzstatus S gelten für die Fahrzeug-Zollformalitäten als Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Bestehende Bewilligungen 15.30 werden für Personen mit Ausweis S nicht mehr verlängert. Das Fahrzeug muss verzollt, als Umzugsgut abgefertigt oder definitiv ausgeführt werden.

Variante A: als Umzugsgut

Das ist möglich, wenn du das Fahrzeug vor der ersten Einreise in die Schweiz mindestens 6 Monate persönlich im Ausland verwendet hast und es nach der Einfuhr weiter verwenden willst.

Benötigte Unterlagen laut BAZG:

  • Formular 18.44 ausgefüllt und unterschrieben
  • Kopie des Ausweises S, Vorder- und Rückseite
  • Original Bewilligung 15.30, falls vorhanden
  • Kopien der Fahrzeugpapiere
  • Falls nötig: zusätzlicher Nachweis der mindestens 6-monatigen Nutzung im Ausland

Variante B: Normalverzollung

Bei der normalen definitiven Einfuhr fallen grundsätzlich 4 % Automobilsteuer sowie 8,1 % Einfuhr-MWST an. Die MWST-Basis umfasst neben dem Fahrzeugwert auch bestimmte Kosten und Einfuhrabgaben. Je nach Fahrzeug können zusätzlich CO₂-Vorschriften oder weitere Zulassungskosten relevant sein.

4 %Automobilsteuer
8,1 %Einfuhr-MWST

Nach der Verzollung

Das Fahrzeug muss in der Schweiz mit Schweizer Kontrollschildern versehen werden. Zuständig ist das Strassenverkehrsamt deines Wohnkantons. Bei einer Normalverzollung kann für die Zulassung der Nachweis europäischer Normen, z.B. ein Certificate of Conformity (CoC), erforderlich sein.

Strassenverkehrsämter der Kantone öffnen ↗

Versicherung ukrainisches Kontrollschild

Solange noch ukrainische Kontrollschilder verwendet werden, brauchst du eine in der Schweiz gültige Internationale Versicherungskarte («Grüne Karte») oder eine gültige Grenzversicherung.

6. Umzugsgut allgemein

Bei einer Wohnsitzverlegung in die Schweiz können Hausrat, persönliche Gegenstände und auch ein Fahrzeug abgabenfrei als Übersiedlungsgut eingeführt werden, wenn die Gegenstände grundsätzlich mindestens 6 Monate persönlich gebraucht wurden und nach der Einfuhr weiter benutzt werden. Für die Anmeldung wird das Formular 18.44 verwendet.

BAZG: Umzugsgut im Original ↗

7. Weitere wichtige Zollregeln

Medikamente

Für die eigene Behandlung darf grundsätzlich ein Monatsbedarf eingeführt werden. Die Einfuhr für Drittpersonen ist nicht erlaubt. Bei der Wertfreigrenze gelten die normalen Reiseverkehrsregeln.

Bargeld

Bargeld, Fremdwährungen und Wertpapiere dürfen in unbeschränkter Höhe mitgeführt werden. Es besteht keine generelle Anmeldepflicht. Bei Kontrollen sind ab CHF 10’000 genaue und wahrheitsgemässe Angaben zu Person, Herkunft und Verwendungszweck erforderlich.

Treibstoff

Der Treibstoff im Fahrzeugtank ist abgabenfrei. Zusätzlich sind bis zu 25 Liter Treibstoff im Reservekanister abgabenfrei. Mehrmengen sind anzumelden und zu versteuern.

Hunde, Katzen und Frettchen

Für Heimtiere gelten veterinärrechtliche Regeln. Aus Drittstaaten können unter anderem Mikrochip, gültige Tollwutimpfung und Veterinärbescheinigungen erforderlich sein. Die genauen Anforderungen hängen vom Herkunfts- und Reiseroute ab. Nutze vor der Abfahrt den offiziellen Reise-Check des BLV.

Waffen, Feuerwerk, Fälschungen und Artenschutz

Für Waffen, gewisse Messer, Feuerwerk, artengeschützte Tiere/Pflanzen, Kulturgüter, Fälschungen und weitere sensible Waren gelten Verbote oder Bewilligungspflichten. Diese Waren nicht ohne vorgängige Prüfung mitführen.

8. Wann muss ich etwas anmelden?

Abgabenpflichtige, bewilligungspflichtige oder beschränkte Waren müssen bei der Einreise unaufgefordert angemeldet werden. Wer nur abgabenfreie Waren mitführt oder zulässige Waren bereits korrekt mit QuickZoll verzollt hat, kann die Grenze in der Regel ohne weitere formelle Anmeldung passieren.

Wenn du nicht sicher bistWenn du unsicher bist, wähle am Flughafen den roten Ausgang bzw. melde dich bei einer besetzten Zollstelle. Eine unterlassene Anmeldung kann bei einer späteren Kontrolle nicht einfach nachgeholt werden.

QuickZoll – offizielle Verzollungs-App des BAZG ↗

9. Rechner

Warenwert / MWST

Vereinfachte Berechnung für Privatwaren im Reiseverkehr. Keine Berechnung von Zollabgaben auf Freimengen oder Sonderwaren.

Ergebnis: –

Fahrzeug – vereinfachte Importabgaben

Zeigt nur eine grobe Rechnung aus 4 % Automobilsteuer und 8,1 % MWST auf Fahrzeugwert + Automobilsteuer. Transport, Gebühren, zusätzliche Bemessungsbestandteile, CO₂-Sanktionen und Zulassungskosten sind nicht enthalten.

Ergebnis: –

Schnellcheck vor der Grenze

Sind Waren zusammen mehr als CHF 150 wert?
Hast du Fleisch oder Milchprodukte mit Ursprung Ukraine dabei?
Bringst du frische Pflanzen, Früchte, Gemüse oder Samen aus der Ukraine mit?
Fährst du mit einem ukrainisch immatrikulierten Fahrzeug und hast Status S?

10. Offizielle Quellen

Die Seite basiert auf offiziellen Informationen des Bundes. Regeln können sich ändern. Prüfe bei Unsicherheit vor der Einreise die verlinkte Originalquelle.

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)Zoll-Auskunft: +41 58 467 15 15 · Mo–Fr 08:00–11:30 / 13:30–17:00
Rechtlicher HinweisHinweis: Diese Seite ist eine verständliche Zusammenfassung und keine rechtsverbindliche Zollauskunft. Im Einzelfall gelten die aktuellen Vorgaben der zuständigen Schweizer Behörden.
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